Die Attraktivität des Standorts für die betreffenden Einkommen würde abnehmen. Schlimmstenfalls könnten sich deswegen die erwarteten Mehreinnahmen ins Gegenteil kehren. Folgerichtig empfahlen Regierungsrat und Grosser Rat die Initiative "Topverdiener" abzulehnen, da der Kanton Basel-Stadt bei der Erhöhung der Teilbesteuerung der Dividenden als einer unter sehr wenigen Kantonen noch über das vom Bund vorgesehene Minimum hinausgegangen ist.
Da nun die "Topverdienersteuer" vom Stimmvolk angenommen wurde, gilt es um die Standortattraktivität zu erhalten und allfälligen Abwanderungen von Steuersubstrat entgegen zu wirken die Teilbesteuerung der Dividenden entsprechend anzupassen.
Der Regierungsrat wird deshalb beauftragt das Steuergesetz mit Wirkung ab Steuerjahr 2020 wie folgt anzupassen:
§ 21 Abs. 1bis
1bis Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
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