Schriftliche Anfrage betreffend "Führt Topsharing zu regulatorischem Aktivismus?"

Regierung und Präsidialdepartement präsentierten stolz die innovatorische Besetzung der Abteilungsleitung Kultur im Topsharing. Die kürzlich publizierte Änderung der Kulturpreisverordnung zeigt, dass Topsharing nach Ansicht der Regierung zu Regulierungsfolgen führt. Die schriftliche Anfrage will u.a. wissen, ob der Regierung diese Regulierungsfolgen bekannt war? Die thematisierte Verordnungsrevision zeigt exemplarisch, aus welch geringfügigen Anlässen die Verordnungsmaschinerie angelassen wird.

von David Jenny, Grossrat 

Im Kantonsblatt vom 14. April 2018 wurde folgende Änderung des § 4 der Verordnung für die Verleihung des Kulturpreises des Kantons Basel-Stadt publiziert:

§ 4 Abs. 1, Abs. 2 (geändert)

1 Preis wird vom Regierungsrat auf Empfehlung einer Kommission zuerkannt. Diese setzt sich aus 9 Mitgliedern wie folgt zusammen:

  1.    (geändert) Zwei Mitglieder als Vertretung der Abteilung Kultur des Präsidialdepartements, wobei eine dieser Personen den Vorsitz einnimmt.

2 Die Mitglieder werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Präsidialdepartements gewählt. Die Abteilung Kultur kann Empfehlungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommission abgeben. Bei der Wahl der Mitglieder gemäss § 4 Abs. 1 Bst. c wird eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter angestrebt.

Vor dieser Änderung lautete § 4 Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:

1 Der Preis wird vom Regierungsrat auf Empfehlung einer Kommission zuerkannt. Diese setzt sich aus 9 Mitgliedern wie folgt zusammen:

  1.    Eine Vertreterin und ein Vertreter der Abteilung Kultur des Präsidialdepartements wobei eine dieser Personen den Vorsitz einnimmt.
  2.    Sieben Mitglieder aus möglichst unterschiedlichen Kultursparten.

2 Die Mitglieder werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Präsidialdepartements gewählt. Die Abteilung Kultur kann Empfehlungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommission abgeben.

Der Vergleich dieser beiden Fassungen zeigt folgendes:

  • Der Abteilung Kultur wird neu ermöglicht, zwei Personen des gleichen Geschlechtes in die Kulturpreiskommission zu entsenden.
  • Neu ist für die übrigen sieben Mitglieder eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter angestrebt.

In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Ist die Annahme, das Topsharing in der Abteilung Kultur im Präsidialdepartement sei für die fragliche Verordnungsänderung verantwortlich, zutreffend?
  2. Ist das Topsharing auf Abteilungsleitungsebene mit Personen des gleichen Geschlechtes eine überzeugende Begründung dafür, auf die ursprüngliche Regelung in § 4 Abs. 1 Bst. b zu verzichten?
  3. Warum findet das Kriterium der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter nur auf Mitglieder gemäss § 4 Abs. 1 Bst. c Anwendung? Wäre es nicht sachgerechter gewesen, die ausgewogene Vertretung der Geschlechter in der gesamten Kommission anzustreben?
  4. Wie viele weitere Änderungen von Erlassen sind oder werden auf das Topsharing-Modell zurückzuführen sein?
  5. Wird der Regierungsrat die fragliche Verordnung und allfällige weitere Änderungen wiederum anpassen, wenn Topsharing dahinfällt oder von Personen verschiedenen Geschlechtes ausgeübt wird? Hält der Regierungsrat solches regulatorisches Hü- und Hott für sinnvoll?
  6. Wird der Regierungsrat über die Regulierungsfolgen neuer Stellenbesetzungskonzepte orientiert? Ist er bereit, jeweils die Öffentlichkeit mit der Orientierung über die Besetzung über Regulierungsfolgen zu informieren?
  7. Warum wird in der Neufassung von § 4 Abs. 1 zu Beginn laut Publikation im Kantonsblatt auf "Der" verzichtet? Ist dies Ausdruck einer legislatorischen Innovation?