Im Kantonsblatt vom 14. April 2018 wurde folgende Änderung des § 4 der Verordnung für die Verleihung des Kulturpreises des Kantons Basel-Stadt publiziert:
§ 4 Abs. 1, Abs. 2 (geändert)
1 Preis wird vom Regierungsrat auf Empfehlung einer Kommission zuerkannt. Diese setzt sich aus 9 Mitgliedern wie folgt zusammen:
- (geändert) Zwei Mitglieder als Vertretung der Abteilung Kultur des Präsidialdepartements, wobei eine dieser Personen den Vorsitz einnimmt.
2 Die Mitglieder werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Präsidialdepartements gewählt. Die Abteilung Kultur kann Empfehlungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommission abgeben. Bei der Wahl der Mitglieder gemäss § 4 Abs. 1 Bst. c wird eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter angestrebt.
Vor dieser Änderung lautete § 4 Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:
1 Der Preis wird vom Regierungsrat auf Empfehlung einer Kommission zuerkannt. Diese setzt sich aus 9 Mitgliedern wie folgt zusammen:
- Eine Vertreterin und ein Vertreter der Abteilung Kultur des Präsidialdepartements wobei eine dieser Personen den Vorsitz einnimmt.
- Sieben Mitglieder aus möglichst unterschiedlichen Kultursparten.
2 Die Mitglieder werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Präsidialdepartements gewählt. Die Abteilung Kultur kann Empfehlungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommission abgeben.
Der Vergleich dieser beiden Fassungen zeigt folgendes:
- Der Abteilung Kultur wird neu ermöglicht, zwei Personen des gleichen Geschlechtes in die Kulturpreiskommission zu entsenden.
- Neu ist für die übrigen sieben Mitglieder eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter angestrebt.
In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:
- Ist die Annahme, das Topsharing in der Abteilung Kultur im Präsidialdepartement sei für die fragliche Verordnungsänderung verantwortlich, zutreffend?
- Ist das Topsharing auf Abteilungsleitungsebene mit Personen des gleichen Geschlechtes eine überzeugende Begründung dafür, auf die ursprüngliche Regelung in § 4 Abs. 1 Bst. b zu verzichten?
- Warum findet das Kriterium der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter nur auf Mitglieder gemäss § 4 Abs. 1 Bst. c Anwendung? Wäre es nicht sachgerechter gewesen, die ausgewogene Vertretung der Geschlechter in der gesamten Kommission anzustreben?
- Wie viele weitere Änderungen von Erlassen sind oder werden auf das Topsharing-Modell zurückzuführen sein?
- Wird der Regierungsrat die fragliche Verordnung und allfällige weitere Änderungen wiederum anpassen, wenn Topsharing dahinfällt oder von Personen verschiedenen Geschlechtes ausgeübt wird? Hält der Regierungsrat solches regulatorisches Hü- und Hott für sinnvoll?
- Wird der Regierungsrat über die Regulierungsfolgen neuer Stellenbesetzungskonzepte orientiert? Ist er bereit, jeweils die Öffentlichkeit mit der Orientierung über die Besetzung über Regulierungsfolgen zu informieren?
- Warum wird in der Neufassung von § 4 Abs. 1 zu Beginn laut Publikation im Kantonsblatt auf "Der" verzichtet? Ist dies Ausdruck einer legislatorischen Innovation?