Vernehmlassung betreffend die Totalrevision der Ordnungsbussenliste

Grundsätzlich erachten wir es als sinnvoll, dass Bussgelder trotz einer möglichen Spanne von bis zu CHF 300 relativ einheitlich festgelegt wurden. So belaufen sich der grösste Teil der Bussen auf einen Betrag von CHF 100, ein kleinerer Teil auf zwischen CHF 20 und 50, hingegen nur wenige auf Beträge von CHF 150 und mehr. Im Hinblick auf die mögliche Spannbreite sind die Ordnungsbussen damit immer noch in der unteren Hälfte angesetzt. Trotzdem ist festzuhalten, dass wir einen Betrag von CHF 100 für Vergehen, welche zum Beispiel keine Personengefährdung verursachen, absolut gesehen immer noch als sehr hohen Betrag und daher insgesamt als obere Limite ansehen.
Von Christian C. Moesch, Grossrat

Ein Vergleich mit der Stadt Zürich zeigt denn auch, dass in deren Kantonalen Ordnungsbussenverordnung KOBV sowie den Vorschriften über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren die Bussgelder teilweise sogar wesentlich moderater ausfallen und nur in Ausnahmesituationen den Betrag von CHF 100 erreichen oder gar überschreiten. Zudem stellen wir fest, dass der Katalog an Vergehen, welche zu Bussgeldern führen, in Basel einiges umfangreicher ausgestaltet ist.

Die neue Ordnungsbussenliste umfasst denn auch Vergehen, welche nicht nur das neue Übertretungsstrafgesetz tangieren. Wir erlauben uns daher an dieser Stelle noch ein paar Hinweise zu Vergehen, welche andere Gesetze betreffen:

Gesetz betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz):

  • Unter Ziffer 08.5 wird eine Busse von CHF 100 ausgesprochen für das Missachten der vorgeschriebenen Hundeführung an der kurzen Leine. Die Definition, was eine sog. «Kurze Leine» ist, wird allerdings weder in Hundegesetz noch -verordnung geregelt.
  • Bussenhöhen: Es erscheint bei den Tatbeständen fraglich, ob die Höhe von CHF 100 (bis auf Ziff. 08.6) insgesamt und im Vergleich zu anderen Vergehen gerechtfertigt ist. Wir erachten hier eine Reduktion auf CHF 80 (anstatt 100) als sinnvoll.

Gesetz betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz):

Insgesamt sind die Bussen im Vergleich zu Tatbeständen aus anderen Gesetzen eher bescheiden. Teilweise muss auch hinterfragt werden, ob diese überhaupt noch zeitgemäss oder nicht aus der dazugehörigen Verordnung zu streichen sind. Es betrifft dies insbesondere Ziffer 10.10 und 10.12.

Umweltschutzgesetz:

Ziffer 12.2 büsst richtigerweise das unzeitige Bereitstellen von Abfall auf Trottoir oder am Strassenrand, d.h. auf Allmend. Im Weiteren wird jedoch auch gebüsst, wenn Abfall auf uneingefriedeten privaten Vorplätzen in der Nähe der Allmend unzeitig deponiert wird. Zu früh abgestellte Abfallsäcke sind wegen Geruchsemissionen und wegen der Möglichkeit, dass sie von Tieren aufgerissen werden, ein Problem. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einfriedung hierbei einen grossen Unterschied macht. Die Ungleichbehandlung von Grundeigentümern lediglich aufgrund des Kriteriums der Einfriedung erscheint uns daher als nicht gerechtfertigt. Diese Fälle sollten gleich behandelt werden.

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