Die FDP Basel-Stadt sagt Nein zum Partizipationsgesetz

Die FDP ist nicht gegen eine Mitwirkung der Quartierbevölkerung, diese ist wichtig und richtig. Das heisst aber nicht, dass die Bestimmungen zur informellen Mitwirkung, auf Gesetzesstufe verankert werden müssen. Eine Verankerung auf gesetzlicher Ebene wäre einmalig. Keine andere Stadt verabschiedete bis anhin ein Gesetz zur Umsetzung von partizipativen Prozessen.


 

Vernehmlassungsverfahren zum Ratschlagsentwurf des neuen Gesetzes über die Partizipation der Quartierbevölkerung (Partizipationsgesetz, ParG)

Sehr geehrter Herr Regierungspräsident Beat Jans
Sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken Ihnen für die Einladung zur Vernehmlassung zum oben erwähnten Ratschlagsentwurfes. Gerne nehmen wir hiermit Stellung.

Wir stehen der Verankerung der Bestimmungen zum Einbezug der Quartierbevölkerung im Rahmen der informellen Mitwirkung auf Gesetzesstufe, wie es dem Regierungsrat durch den Grossen Rat aufgetragen wurde (bis anhin gab es eine Verordnung und einen Leitfaden), skeptisch gegenüber. Ja, die Mitwirkung der Quartierbevölkerung ist wichtig und soll nicht zu Frustration bei den Mitwirkenden führen. Dies heisst aber nicht, dass die Bestimmungen zur informellen Mitwirkung auf Gesetzesstufe verankert werden müssen. Eine Verankerung auf gesetzlicher Ebene wäre einmalig, keine andere Stadt verabschiedete bis anhin zur Umsetzung von partizipativen Prozessen ein Gesetz. Verordnungen, Handbücher und / oder ein Leitfaden reichen. Die Wörter «informelle Mitwirkung» legen gerade nahe, dass es nicht zu grosse Regulierung geben soll. Verschiedenste konkrete Erweiterungen werden zudem im Entwurf des Regierungsrates immer wieder mit zusätzlichen personellem und finanziellem Aufwand in Verbindung gebracht. Wir sind gegen eine Aufblähung eines Departements, wenn die Zielsetzung schlanker (personell und finanziell) erreicht werden kann. Unverständlich bleibt auch, wieso der Begriff der «informellen Mitwirkung» nicht beibehalten werden kann, und neu der Überbegriff Partizipation verwendet werden soll. Partizipation ist nichts anderes als das lateinische Wort für Mitwirkung, genau das Gleiche. Ob und wenn, weshalb hier bei einem Wort mehr Erwartungen ausgelöst werden, bleibt unklar.

Wir sprechen uns deshalb für eine erneute Anpassung der Verordnung über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung (153.500), und gegen die Verabschiedung des Gesetzesentwurfs aus. Die im Gesetzesentwurf erarbeiteten Formulierungen können dazu grösstenteils übernommen werden. Weiter unten folgen unsere Überlegungen zu den einzelnen Bestimmungen.

Positiv erscheint die Stärkung der e-Partizipation. Die Stärkung solcher Methoden muss unbedingt weiterverfolgt werden.

Bemerkungen zum Text des Ratschlages

  • Kapitel 2.3.1 - Stärken und Herausforderungen der informellen Mitwirkung

Sehr oft ist es den «Partizipierenden» nicht klar, was die bestehenden rechtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sind. Wir sind der Meinung, dass bei jeder Partizipation vorneweg eine Art «Rechtsbelehrung» gemacht werden muss. Es ist sehr wichtig, dass von Anfang an klar ist, was die Rahmenbedingungen der Partizipation sind.

  • Kapitel 4 - Einleitung / Durchführung Partizipation:

Das ausschliesslich ein Stadtteilsekretariat die Partizipation einleiten und durchführen kann, ist für uns zu einschränkend und schliesst Quartiere ohne ein Stadtteilsekretariat aus. Wir beantragen die Formulierung: «durch eine Quartierorganisation (z.B. das Stadtteilsekretariat)».

Bemerkungen / Anträge zur Synopse

Gerne lassen wir Ihnen nun unsere Überlegungen zu den einzelnen Paragrafen zukommen:

  • Zu den Paragrafen 1 und 2:

Die Paragrafen können inkl. aller Absätze in die Verordnung übernommen werden, mit der Wortanpassung von «Gesetz» zu «Verordnung».

  • Zu Paragraf 3:

Der Paragraf kann inkl. aller Absätze in die Verordnung übernommen werden, mit der Wortanpassung von «Gesetz» zu «Verordnung».
Zusätzlich beantragen wir einen Absatz 3 (neu), der die Einschränkungen der Partizipation transparent macht. Es muss verhindert werden, dass falsche Erwartungen geweckt werden, wie dies etwa beim aktuellen Beispiel Überbauung Dreispitz Nord (Migros-Areal) der Fall war/ist.

3 Die Partizipationsmöglichkeit ist immer eingeschränkt durch bundesrechtliche Vorgaben (überwiegende öffentliche Interessen aus einer gesamtstädtischen Sicht) sowie im Fall von privatem Grundeigentum (Rechte und Interessen des Grundeigentümers).

  • Zu Paragraf 4:

Absatz 1 und 3 können übernommen werden. Bei Absatz 2 sollte der Satz «Die Antragstellung erfolgt in der Regel über eine Quartierorganisation.» gestrichen werden. Es soll im informellen Verfahren gerade für jedermann, auch selbständig möglich sein, sich einzubringen.

  • Zu Paragraf 5:

Es muss den Mitwirkenden freistehen, wie sie in der Mitwirkung vorgehen wollen. Ob sie dazu mit einem Stadtteilsekretariat zusammenarbeiten möchten, soll nicht reglementiert sein (siehe auch Anmerkung zum Text weiter oben). Paragraf 5 sei nicht in die Verordnung zu übernehmen. Die Auflösung der Quartierkoordination in Grossbasel Ost zeigt, dass es plötzlich sein kann, dass der Ansprechpartner fehlt. Wenn dann externe Firmen beigezogen werden müssten, würde dies zu mehr finanziellem Aufwand führen, was zu vermeiden ist.

  • Zu Paragraf 6:

Absatz 1 und 2 sind zu übernehmen.

  • Schlussbestimmung:

Sei zu übernehmen.

Wir danken Ihnen für die wohlwollende Würdigung unserer Stellungnahme.

 

Freundliche Grüsse
FDP.Die Liberalen Basel-Stadt
                                                          

Isabelle Mati , Beisitzerin Kantonalvorstand

Erich Bucher, Fraktionspräsident