Statuten der FDP.Die Liberalen Basel-Stadt

Die Statuten sind die Grundlage der Partei. Darin werden die Organisation und die Zuständigkeiten innerhalb der Partei festgehalten.





I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Rechtsform und Zweck Rechtsform Zweck II.

1 Die FDP.Die Liberalen Basel-Stadt (im folgenden Partei) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.
2 Sie ist eine kantonale Organisation der FDP.Die Liberalen Schweiz und hat zum Zweck, das öffentliche Leben im Sinne des freisinnigen Gedankenguts mitzugestalten und die Partnerschaft mit den Freisinnigen Frauen Basel-Stadt, den Jungfreisinnigen Basel-Stadt und den freisinnigen Parteien der Nordwestschweiz zu pflegen.


II. Mitgliedschaft

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft Erwerb

1 Die Mitgliedschaft wird mit der Beitrittserklärung und mit der Aufnahme in die Partei erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand an seiner jeweils nächsten ordentlichen Sitzung. Im Falle des Beitritts amtierender Mandatsträgerinnen und Mandatsträger lädt der Vorstand die entsprechende Fraktion der Partei zu einer Stellungnahme ein.  Sektionszugehörigkeit
2 Mitglieder werden von der Partei in der Regel ihrem Wohnsitz entsprechend einem Quartierverein oder der Partei einer Landgemeinde zur Aufnahme beantragt. Die Mitgliedschaft bei mehreren Sektionen ist möglich. Die Sektionen entscheiden über die Aufnahme in ihre Organisation autonom. Deren Entscheide über Nichtaufnahme oder Ausschluss können innert 20 Tagen wegen Willkür mit schriftlich begründeter Eingabe an den Vorstand der Partei weitergezogen werden. Dieser entscheidet endgültig. Unvereinbarkeiten Jungfreisinnige Basel-Stadt Interessenten
3 Mitglieder der Partei können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen und nicht bereits Mitglied einer anderen politischen Partei sind, ausgenommen die Mitgliedschaft bei anderen freisinnigen Parteien in anderen Kantonen. 3bis Ausgenommen davon sind die Mitglieder der Jungfreisinnigen Basel-Stadt, die unter dem Vorbehalt der Aufnahme durch den Vorstand gemäss Absatz 1 hiervor jederzeit ihren Beitritt zur Partei erklären können. Für Mitglieder der Jungfreisinnigen ist die Mitgliedschaft in der Partei bis zu deren 25. Lebensjahr kostenlos.
4 Nichtmitglieder, die Interesse am freisinnigen Gedankengut bekunden, können für die Dauer eines Jahres zur Mitarbeit in der Partei beigezogen werden. Sie haben beratende Stimme. Nach Ablauf eines Jahres haben sie über den Beitritt zur Partei zu entscheiden.


§ 3 Verlust der Mitgliedschaft Austritt Ausschluss Rekurs

1 Der Parteiaustritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand der Partei. Er gilt sowohl für die Kantonalpartei als auch die Sektion.
2 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss gilt sowohl für die Kantonalpartei als auch die Sektion.
3 Entscheide durch den Vorstand über den Ausschluss aus der Kantonalpartei können innert 20 Tagen mit schriftlich begründeter Eingabe an die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig.


III. Organe

§ 4 Organe der Partei Organe

Die Organe der Partei sind:
a) der Parteitag,
b) der Vorstand,
c) die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten,
d) die Sektionen,
e) die Fraktionen des Grossen Rates, des Bürgergemeinderates der Stadt Basel sowie des Einwohner- und Bürgerrates der Gemeinde Riehen, 
f) die Revisionsstelle.


IV. Parteitag

§ 5 Formelles

1 Der Parteitag ist das höchste Organ und besteht aus allen Mitgliedern der Partei. Er ist öffentlich, vorbehältlich eines anderen Beschlusses des Vorstandes. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit müssen dem Parteipräsidenten mindestens vier Tage vor dem Parteitag schriftlich vorliegen. 1bis Wenn es die Situation erfordert, kann der Vorstand beschliessen, den Parteitag ganz oder teilweise auf elektronischem Weg durchzuführen, z.B. in Form einer elektronischen Abstimmung über die Traktanden oder in Form einer Videoübertragung. Der Vorstand beschliesst hierbei auch über die Form der Stimmabgabe. Die übrigen Bestimmungen von Ziffer IV. sind bei elektronischer Durchführung sinngemäss anwendbar.1
2 Schriftlichkeit im Sinne des vorliegenden Paragraphen umfasst sowohl die Zustellung auf postalischem Weg als auch die Zustellung via E-Mail.
3 Parteitage sind mindestens 14 Tage vor Versammlung unter schriftlicher Angabe der Traktanden durch die Präsidentin oder den Präsidenten einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, ausserdem auf schriftliches Begehren von dreissig Parteimitgliedern oder auf Begehren von zwei Sektionen. Bei besonderer Dringlichkeit der zur Behandlung stehenden Geschäfte, kann die Frist zur Einberufung eines Parteitages durch den Vorstand verkürzt werden.
4 Anträge von Parteimitgliedern auf Ergänzungen der Traktanden müssen dem Parteipräsidenten mindestens zehn Tage vor dem Parteitag mit einer Begründung und einem Beschlussantrag schriftlich vorliegen. Fristgerecht eingereichte Anträge werden den Parteimitgliedern mindestens fünf Tage vor dem Parteitag zugestellt.
5 Der Vorsitz wird geführt von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder, in dessen Abwesenheit, von einem Mitglied des Parteipräsidiums bzw. eines vom Parteitag gewählten Tagespräsidiums.


§ 6 Zuständigkeiten und Wahlrecht

1 Der Parteitag entscheidet über:
a) die Änderung der Statuten,
b) die Parteiziele,
c) Nomination der Kandidatinnen und Kandidaten für die Volkswahlen in National- und Ständerat, den Grossen Rat, den Regierungsrat, die kantonalen Gerichte und den Bürgergemeinderat der Stadt Basel,
d) Empfehlungen zu kantonalen und eidgenössischen Abstimmungsvorlagen sowie zu solchen der Bürgergemeinde der Stadt Basel. Ausnahmsweise kann der Vorstand die Parolenfassung der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten übertragen,
e) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten (Parteipräsidium),
f) Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes (§ 9 Abs. 1 lit. c und d),
g) Wahl der Revisionsstelle,
h) Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung der FDP.Die Liberalen Schweiz für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Der Vorstand bestimmt eine Delegationsleitung und kann Ersatzdelegierte wählen.
i) Festsetzung der Beiträge der Sektionen an die Parteikasse,
j) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisionsstelle sowie die Entlastung des Vorstandes.

2 Wahl- und stimmberechtigt sind nur natürliche Personen, die Mitglieder sind. Wahlberechtigt bei Geschäften zu lit. c), e) und f) sind zudem nur Personen, welche zugleich seit mindestens drei Monaten Mitglieder der Kantonalpartei sind.


§ 7 Abstimmungen und Wahlen

1 Beschlussfähigkeit ist ohne Rücksicht auf die Präsenzzahl gegeben. Es wird in offener Abstimmung mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder entschieden. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Vorsitzende den Stichentscheid. 
2 Der Vorstand oder die Mehrheit der anwesenden Mitglieder können geheime Abstimmungen beschliessen. Nominierungen und Wahlen erfolgen geheim, wenn mehr Kandidaturen vorgeschlagen sind, als Personen ernannt werden müssen. 
3 Sofern bei Abstimmungen über die Stellungnahme der Partei zu Sachvorlagen ein Antrag weniger als 60% der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, so kann auf entsprechenden Antrag hin mit einfachem Mehr Stimmfreigabe beschlossen werden. Enthaltungen werden bei der Berechnung nicht mitberücksichtigt. 
4 Für eine Wahl oder Nominierung ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Leere Stimmen werden nach dem zweiten Wahlgang nicht mehr berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidierenden mit derselben Stimmenzahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird das absolute Mehr im ersten Wahlgang nicht von genügend Kandidierenden erreicht, so werden solange weitere Wahlgänge durchgeführt, bis so viele Kandidierende mit absoluter Mehrheit gewählt sind, wie Sitze zu belegen sind. Dabei scheidet jeweils die Kandidatin oder der Kandidat mit den wenigsten Stimmen aus. Ab dem dritten Wahlgang scheiden zudem alle Kandidierenden mit weniger als zehn gültigen Stimmen aus.3


V. Vorstand

§ 8 Formelles

Funktion Vertretung Beschlussfähigkeit 1 Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ und führt die Partei. 2 Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Partei nach aussen. 3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. 


§ 9 Zusammensetzung und Wahl

Zusammensetzung Wahl Wählbarkeit
1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) der Präsidentin oder dem Präsidenten,
b) zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,
c) der Kassierin oder dem Kassier,
d) vier bis sechs frei wählbaren Parteimitgliedern,
e) den in die eidgenössischen Räte gewählten Parteimitgliedern,
f) der Präsidentin oder dem Präsidenten der Grossratsfraktion,
g) den in den Regierungsrat gewählten Parteimitgliedern,
h) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Jungfreisinnigen Basel-Stadt, die oder der von den Jungfreisinnigen selbst bestimmt wird,
i) einer Vertreterin der Freisinnigen Frauen Basel-Stadt, die von den Freisinnigen Frauen selbst bestimmt wird,
j) der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer (mit beratender Stimme).

2 Die durch den Parteitag ernannten Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme von Ersatzwahlen in der ersten Jahreshälfte des auf die Neuwahlen in den Grossen Rat folgenden Jahres für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Hierbei ist auf eine angemessene Vertretung aller Sektionen und Geschlechter im Vorstand zu achten.
3 In den Vorstand wählbar sind nur natürliche Personen, die Mitglieder sind.


§ 10 Zuständigkeiten

Generelle Zuständigkeit ist.
1 Dem Vorstand stehen alle Aufgaben zu, für die kein anderes Organ ausdrücklich zuständig Er regelt die Zuständigkeiten, insbesondere die Unterschriftsberechtigung und die Abläufe des Vorstandes, in einem Reglement. Er organisiert sich selber. Volksinitiativen und Referenden Mandatsabgaben Meinungsaustausch
2 Er entscheidet insbesondere über die Lancierung und Unterstützung von kantonalen und eidgenössischen Volksinitiativen und Referenden. Er kann den Entscheid dem Parteitag unterbreiten.
3 Er legt Beiträge fest, welche die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger an die Parteikasse zu leisten haben.
4 Er pflegt den Meinungsaustausch mit den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern und den Mitgliedern der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten. Er kann Parteimitglieder regelmässig oder im Einzelfall zu seinen Sitzungen beiziehen.


§ 11 Geschäftsstelle

Funktion Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten und entsprechend den Beschlüssen der Parteiorgane die Geschäftsstelle. Die Aufgaben werden in einem Pflichtenheft festgelegt.


§ 12 Arbeitsgruppen

1 Der Vorstand kann zur Bearbeitung bestimmter Bereiche zeitlich unbefristete oder befristete Arbeitsgruppen einsetzen. Diesen prüfen einen bestimmten politischen Bereich, bereiten Wahlgeschäfte oder eine bestimmte Sachfrage vor, erarbeiten Stellungnahmen und Lösungsvorschläge.
2 Die Arbeitsgruppen sind dem Vorstand verantwortlich und stellen ausschliesslich diesem Antrag. Sie treten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorstandes an die Öffentlichkeit.
3 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgruppe erstattet dem Vorstand Bericht, so oft es die zugewiesene Aufgabe erfordert bzw. auf Aufforderung des Vorstandes.


VI. Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten

§ 13 Funktion, Zusammensetzung und Zuständigkeiten

1 Die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten (Konferenz) bezweckt die gegenseitige Information und Koordination; sie dient der allgemeinen Aussprache und Meinungsbildung. Sie kann Empfehlungen an andere Organe richten und entscheidet über ihr vom Vorstand übertragene Geschäfte.
2 Die Konferenz setzt sich zusammen aus dem Parteipräsidium sowie den Präsidien der Sektionen, der Grossrats- und der Bürgergemeinderatsfraktion. Ein Mitglied des Parteipräsidiums leitet die Konferenz und setzt sie unter Bekanntgabe der Traktanden regelmässig und mindestens vier Mal jährlich sowie auf Antrag von Seite 7 mindestens einem Drittel der Mitglieder der Konferenz an. Stellvertretung durch Vorstandsmitglieder ist zulässig.
3 Die Konferenz entscheidet über Rekurse betreffend Ausschluss aus der Kantonalpartei nach § 3 Abs. 3.



VII. Sektionen

§ 14 Gliederung und Organisation

1 Die Partei gliedert sich in Sektionen, nämlich die freisinnig-demokratischen Quartiervereine der Stadt Basel, die freisinnig-demokratischen Parteien der Landgemeinden, die Freisinnigen Frauen sowie die Jungfreisinnigen Basel-Stadt.
2 Der Vorstand kann zwecks ständiger Bearbeitung wichtiger Themenbereiche oder Personengruppen weitere Sektionen gründen oder aufnehmen. Die Sektionen bringen deren Standpunkte zur Geltung und sind Ansprechpartnerinnen der Partei, insbesondere des Vorstandes. Der Vorstand entscheidet über ihre Pflicht nach § 16 Abs. 1, Mitgliederbeiträge an die Partei zu entrichten.
3 Die Sektionen regeln ihre Organisation sowie Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder durch eigene Statuten. Diese dürfen denjenigen der Partei nicht widersprechen. Mit Ausnahme der Mitgliedschaft bei den Jungfreisinnigen Basel- Stadt und den Freisinnigen Frauen setzt die Mitgliedschaft bei einer Sektion die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Partei voraus. Die Bildung einer Sektion und deren Statuten bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
4 Die Finanzbeziehungen zwischen der Partei und den Sektionen werden im Finanzreglement geregelt.
5 Partei und Sektionen koordinieren ihre Tätigkeit.


VIII. Fraktionen

§ 15 Konstituierung und Tätigkeit

1 Die Fraktionen des Grossen Rates, des Bürgergemeinderates der Stadt Basel sowie des Einwohner- und des Bürgerrates der Gemeinde Riehen konstituieren sich selbst. 
2 Die Mitglieder der Fraktionen richten ihre parlamentarische Tätigkeit nach dem freisinnigen Gedankengut aus. 
3 Die Mitglieder der Fraktionen sind, soweit dies mit ihrer Amtspflicht vereinbar ist, auf Aufforderung der Parteiorgane verpflichtet, diese über in Behandlung befindliche oder beschlossene Vorlagen zu orientieren. 


IX. Revisionsstelle und Finanzen

§ 16 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung Partei und erstattet darüber dem Parteitag schriftlich Bericht. Sie wird vom Parteitag für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt.


§ 17  Einnahmen, Haftung und Kassenführung

1 Die Ausgaben der Partei werden aus folgenden Mitteln bestritten: 
a) aus den vom Parteitag beschlossenen, von den Sektionen an die Partei zu entrichtenden Beiträgen, 
b) aus den vom Vorstand beschlossenen Abgaben nach § 10 Abs. 3, die von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern erhoben werden, 
c) aus freiwilligen Beiträgen von Mitgliedern, Gönnerinnen und Gönnern. 

2 Eine persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Partei ist ausgeschlossen. 
3 Die Kassierin oder der Kassier ist verantwortlich für die Rechnungs- und Kassenführung. Die Jahresrechnung ist innert nützlicher Frist den Revisoren zu unterbreiten. Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum darauf folgenden 31. Dezember.


X. Schlussbestimmungen

§ 18  Statutenrevision und Auflösung

1 Eine Gesamt- oder Teilrevision der Statuten wird vom Parteitag mit einfachem Mehr beschlossen.
2 Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung eines Zweidrittelmehrs. Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung entscheidet der Parteitag auf Antrag des Vorstandes.


§ 19  Inkrafttreten Inkrafttreten

Diese Statuten treten mit Annahme durch den Parteitag per sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom Mai 2021. 

Statuten

Kontakt

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