Ja zur Anpassung des Steuergesetzes betreffend öffentlich-rechtlich anerkannte Kirchen im Kanton Basel-Stadt

Der Kanton Basel-Stadt hat mit anderen Schweizer Kantonen eine neue Steuer-Software beschafft. Das heisst für die staatlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften (Evangelisch-reformierte Kirche, Römisch-katholische Kirche, Christkatholische Kirche, Israelitische Gemeinde, nachfolgend Kirchen genannt), dass auch sie ihre Steuer-Software erneuern müssten.

Bis jetzt haben die Kirchen die Steuerdaten von der kantonalen Steuerverwaltung erhalten und dann die Steuerrechnung ihren Mitgliedern gesandt. Angesichts der prekären finanziellen Lage der vier Kirchen ist vereinbart worden, dass die Steuerverwaltung Basel-Stadt Veranlagung und Einzug der Kirchensteuern sowie die Behandlung von Einsprachen zur Kirchensteuer übernimmt gegen Entschädigung. Für den Kanton ist die Zusatzbelastung bescheiden, für die Kirchen eine sehr wichtige finanzielle Entlastung.

Von Roman Geeser, Synodaler evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt

 

Der Grosse Rat hat am 14. November 2018 dieser Gesetzesanpassung klar mit 76 : 6 Stimmen bei 11 Enthaltungen zugestimmt. Ausschlaggebend waren gemäss den Fraktionsvoten die wertvollen Dienste, welche die Kirchen für den Kanton erbringen. Es sei hier an die Besucherdienste in Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen, aber auch an Mittagstische und Altersnachmittage gedacht. Ebenso wertvoll ist das Engagement in der Erziehung mit Religionsunterricht und Jugendarbeit in der Freizeit oder in Lagern. Weiter gilt es an die Denkmalpflege bei Sakralbauten zu denken (z.B. Basler Münster).

Im Referendum gegen die Steuervorlage wird von Kirchen-Mitgliedsbeiträgen gesprochen. Dies ist irreführend. In Tat und Wahrheit geht es bereits heute um ein anspruchsvolles Steueranlage-Verfahren. Wenn die Kirchen hier in Zukunft einsparen können, so kommen diese Mittel Kernaufgaben der Kirchen zugute.

Ich bitte Sie deshalb, den Grossratsbeschluss vom 14. November 2018 betreffend Teilrevision des Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. März 2000 anzunehmen.